Familienförderung & Formalitäten

Wir möchten Ihnen eine umfassende Betreuung rund um die Geburt Ihres Kindes bieten. Hier geben wir Ihnen eine Übersicht zu den wichtigsten Bestandteilen der Familienförderung und Mutterschutzbestimmungen.

Geburtsurkunde, Meldeamt, Staatsbürgerschaftsnachweis

Die Geburtsurkunde wird im Standesamt ausgestellt. Sie müssen dafür aber nicht extra vorsprechen, denn die Kliniken Essen-Mitte übergeben für Sie die erforderlichen Unterlagen an das Amt und händigen Ihnen an einem der Folgetage die Urkunde aus.

Den Staatsbürgerschaftsnachweis können Sie am Standesamt beantragen. Anschließend empfiehlt sich gleich ein Besuch beim Meldeamt.

Änderung der Steuerklasse

Lohnsteuerkarten und deren Änderungen sind für Sie kostenlos und werden von den Bürgerservicestellen Ihres Heimatortes durchgeführt. 

Wohngeld

Möglicherweise berechtigt Sie das neue Familienmitglied dazu, Wohngeld in Anspruch zu nehmen. Ganz wichtig: Der Antrag auf Wohngeld muss vor der Geburt des Kindes bei der zuständigen Wohngeldstelle gestellt werden.

Ob Sie berechtigt sind, können Sie mit dem offiziellen Wohngeldrechner ganz schnell und anonym ausrechnen.
http://wohngeldrechner.nrw.de

Haushaltshilfe bei Schwangerschaft

Wenn Sie aufgrund einer Schwangerschaft oder Entbindung Ihren Haushalt nicht selbst weiterführen können, übernehmen viele Krankenkassen unter bestimmten Voraussetzungen die angemessenen Kosten für eine Haushaltshilfe. Voraussetzung ist in der Regel, dass keine andere im Haushalt lebende Person die Arbeiten übernehmen kann. Dabei sind auch die im Haushalt lebenden Kinder und der Lebenspartner mit einzubeziehen. Eine entsprechende Bescheinigung können wir am Knappschafts-Krankenhaus ausstellen.

Kündigungsschutz

Sofern sie sich bei ihrem Arbeitgeber nicht in der Probezeit befinden, besteht nach Vorlage einer ärztlichen Bestätigung bei Ihrem Arbeitgeber der Kündigungsschutz. Melden sie also ihre Schwangerschaft umgehend. Nach dem Ablauf der Karenz ist der Arbeitgeber gesetzlich verpflichtet, sie in der gleichen Verwendung wie zuvor zu beschäftigen. Sollte dies nicht mehr möglich sein, muss Ihnen eine gleichwertige Tätigkeit angeboten werden. Der Kündigungsschutz besteht bis 4 Wochen nach Ende der Karenz (also 4 Wochen nach dem 2.Geburtstag ihres Kindes). Für Mütter, die nicht in Karenz gegangen sind, endet der Kündigungsschutz 4 Monate nach Geburt.

Mutterschutz

Die Schutzfrist dient primär dem Wohle ihres Kindes (in Folge aber auch ihnen). Sie beginnt 6 Wochen vor der Geburt und dauert bis 8 Wochen nach der Geburt. Darüber hinaus sind ab Schwangerschaftsmeldung verboten 2009:

Ab der 32. Schwangerschaftswoche besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot - dieses kann aber auch schon vorher beantragt werden, sollte ein Facharzt dies bestätigen.

Mutterschaftsgeld

Mutterschaftsgeld wird von den gesetzlichen Krankenkassen während der Schutzfristen vor und nach der Entbindung sowie für den Entbindungstag gezahlt. Es ist bei der Gebietskrankenkasse (bei der Bezirksstelle der GKK oder beim Sozialversicherungsträger) persönlich zu beantragen.

Elternzeit

Ein Anspruch auf Elternzeit besteht für jeden Elternteil zur Betreuung und Erziehung seines Kindes bis zur Vollendung dessen dritten Lebensjahres. Die Elternzeit ist ein Anspruch des Arbeitnehmers oder der Arbeitnehmerin gegenüber dem Arbeitgeber. Während der Elternzeit ruhen die Hauptpflichten des Arbeitsverhältnisses. Das Arbeitsverhältnis bleibt aber bestehen und nach Ablauf der Elternzeit besteht ein Anspruch auf Rückkehr auf den ursprünglichen Arbeitsplatz bzw. auf einen, der mit dem vorherigen gleichwertig ist. Beide Elternteile können auch gleichzeitig bis zu drei Jahre Elternzeit in Anspruch nehmen.

Elterngeld

Das Gesetz zum Elterngeld und zur Elternzeit gilt seit dem 1. Januar 2007 und ersetzt für Geburten ab Januar 2007 das bisherige Erziehungsgeld durch das neue Elterngeld.

Das Elterngeld fängt einen Einkommenswegfall nach der Geburt des Kindes auf. Es beträgt 67 Prozent des durchschnittlich nach Abzug von Steuern, Sozialabgaben und Werbungskosten vor der Geburt monatlich verfügbaren laufenden Erwerbseinkommens, höchstens jedoch 1.800 Euro und mindestens 300 Euro. Nicht erwerbstätige Elternteile erhalten den Mindestbetrag zusätzlich zum bisherigen Familieneinkommen. Das Elterngeld wird an Vater und Mutter für maximal 14 Monate gezahlt; beide können den Zeitraum frei untereinander aufteilen. Ein Elternteil kann dabei höchstens zwölf Monate für sich in Anspruch nehmen, zwei weitere Monate gibt es, wenn in dieser Zeit Erwerbseinkommen wegfällt und sich der Partner an der Betreuung des Kindes beteiligt. Alleinerziehende, die das Elterngeld zum Ausgleich wegfallenden Erwerbseinkommens beziehen, können aufgrund des fehlenden Partners die vollen 14 Monate Elterngeld in Anspruch nehmen.

Kindergeld

Das Kindergeld wird einkommensunabhängig gezahlt. Es ist nach der Zahl der Kinder gestaffelt und beträgt:

Das Kindergeld wird an die Person ausgezahlt, in deren Obhut sich das Kind befindet. Lebt das Kind mit beiden Eltern zusammen, können diese bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Die Auszahlung des Kindergeldes erfolgt in der Regel durch die Familienkassen bei den Agenturen für Arbeit.

Kinderzuschlag

Der Kinderzuschlag ist eine Familienleistung, mit der Kinderarmut von unter 25 Jahre alten Kindern bekämpft werden soll. Der Kinderzuschlag beträgt monatlich bis zu 140 Euro je Kind und wird an Eltern gezahlt, die mit ihrem Einkommen zwar den eigenen Bedarf decken können, nicht aber den Ihrer Kinder. Das bedeutet, dass mit dem Kinderzuschlag den Eltern geholfen werden soll, die mit Ihrem Einkommen auskämen, wenn sie keine Kinder hätten - mit Kindern aber zusätzlich Arbeitslosengeld II benötigen.

Weitere Informationen finden Sie auch im Internet auf der Seite des Bundesministeriums für Familie, Senioren, Frauen und Jugend www.bmfsfj.de. Hier gibt es auch einen Elternzeitrechner, mit dem Sie die tatsächliche Höhe des Ihnen zustehenden Elterngeldes vorab ermitteln können.

Adressen
Standesamt der Stadt Essen
Gildehof
Hollestr. 3
1. Obergeschoss
45127 Essen

Telefon: +49 (0)201 88 33401
E-Mail: standesamt@einwohneramt.essen.de

Einwohnermeldeamt der
Stadt Essen
Gildehof
Hollestr. 3
45127 Essen

Telefon: +49 (0)201 88 33001

 


 

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